GESPRÄCHSFÜHRUNG IM RAHMEN DER SELBSTBEHANDLUNG

J. Framm

 

Viele Beispiele aus der Offizin könnten belegen, wie notwendig die Einflussnahme des Apothekers auf die Selbstbehandlung der Bevölkerung ist.

Der Apotheker steht  in der Pflicht (vgl. ApBetrO § 20):

                Er  h a t  zu informieren und zu beraten, soweit dies aus
                Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist.
                Er  h a t,  soweit Arzneimittel ohne Verschreibung abgegeben
                werden, dem Kunden die zur sachgerechten Anwendung
                erforderlichen Informationen zu geben.

Dazu gehören, wenn es die Sicherheit gebietet, die Beachtung der Kontraindikationen und Wechselwirkungen der Arzneimittel, die Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen sowie die Beachtung der Grenzen der Selbstbehandlung überhaupt und folglich - Beratungsgespräche.

Das ist vielen Kunden und Patienten bisher nicht bewusst. Sie gehen davon aus, dass freiverkäufliche Präparate Waren sind, die ihnen nicht schaden können bzw. dass sie die Anwendungskriterien anhand der Packungsbeilage selbst feststellen können. Der Apotheker ist gut beraten, häufig davon auszugehen,

 dass es (objektiv) einen Beratungsbedarf gibt,

 der aber (subjektiv vom Patienten) nicht als Beratungsbedürfnis wahrgenommen wird.

Wenn der Apotheker mit solchen Haltungen konfrontiert wird, sollte er Verständnis zeigen und erklärende Worte dafür finden, weshalb er fragt. Es kann in der Apotheke keine "Zwangsberatung" geben. Andererseits ist Beratung nur möglich, wenn sich der Kunde/Patient zur Kommunikation bereit findet.

Die Beratung über Drittpersonen ("Meine Sekretärin hat Kopfschmerzen…") birgt rechtliche Probleme, da evtl. nicht alle Risiken in Erfahrung gebracht werden können. Sie sollte deshalb die Ausnahme sein.
Wegen grundsätzlicher medizinischer Bedenken ist bei Kindern, vor allem Säuglingen und Kleinkindern, sowie bei Schwangeren/Stillenden und bei alten Patienten besondere Vorsicht geboten, ebenso bei Patienten, die in ärztlicher Behandlung stehen.

Da der Zeitfaktor Grenzen setzt, kommt es für den Apotheker darauf an, mit klaren und präzisen Fragen in derartige Beratungsgespräche hineinzugehen.
Hilfreich ist das Beratungsschema nach H. von der Gathen und Y. Wietler, das in der Anlage beigefügt ist. Wenn sich eine detaillierte Beratung im Sinne dieses Schemas als notwendig erweist,  wird folgender "Algorithmus" für das Gespräch vorgeschlagen:

        1. Wer (hat die Beschwerden)?

        2. Was (kann über die Beschwerden ausgesagt werden)?

        3. Wie lange (bestehen die Beschwerden)?

        4. Hinterfragung der Eigendiagnose des Patienten.

Mit dieser Reihung von Fragen übernimmt der Apotheker konsequent die Gesprächsführung. (Wer fragt, führt das Gespräch! Das ist - trotz des partnerschaftlichen Ansatzes - auch zumeist notwendig.) Der Apotheker erfährt durch die Rückmeldungen, die er erhält, auch etwas über die persönlichen Voraussetzungen des Patienten. Ist er zur Selbstbehandlung fähig? Diese Feststellung sollte der Apotheker zumindest bei komplizierteren Beschwerdebildern treffen.

Zur Hinterfragung der Eigendiagnose eignen sich evtl. folgende Formulierungen (die jedoch freundlich und ohne belehrenden Unterton in das Gespräch eingefügt werden): "Warum meinen Sie, dass Sie auf eine ärztliche Untersuchung verzichten können?" oder, etwas kürzer und daher noch geeigneter : "Warum meinen Sie, dass die Beschwerden harmlos sind?"

Aber mit den Überlegungen zur richtigen Gesprächseinleitung ist es nicht getan. Sondern der Apotheker muss sich mit den im Rahmen der Selbstbehandlung genannten Beschwerden und Bagatellerkrankungen prinzipiell auseinandersetzen und für sich und seine Mitarbeiter Vorgaben (u. a. zur Auswahl der Präparate, zu den Dosierungen, zu den Kontraindikationen und Wechselwirkungen, zur Aufklärung über die jeweiligen Nebenwirkungen und Risiken sowie zu allen Fragen der Anwendung und Aufbewahrung) ableiten. Sie sind unabdingbar, damit Beratung stattfinden kann.

Der Apotheker muss um die Vielfalt der Krankheiten wissen, die sich in Einzelfällen hinter "harmlosen" Beschwerden verbergen können.

So ist es auch in dieser Hinsicht nur konsequent, wenn der Apotheker ständig in der Offizin präsent ist, um sich erforderlichenfalls in die Beratungsgespräche seiner Mitarbeiter einzubringen.

Bestandteil verantwortlicher Gesprächsführung muss häufig sein, dass eine eventuell bestehende Begleitsymptomatik in Erfahrung gebracht wird. Es erscheint aber ungeeignet, wenn der Apotheker in der Offizin z. B. bei Kopfschmerzen eine regelrechte Befragung durchführt im Sinne eines weiteren Algorithmus:

                Haben Sie Fieber?

                Haben Sie Übelkeit/Erbrechen?

                Haben Sie Nackensteife?

Ausreichend wird es sein, wenn er nachdrücklich die einfache Frage erhebt: "Haben Sie noch weitere Beschwerden?", und aus der Antwort des Patienten seine Schlüsse zieht. ( Andererseits kann natürlich in manchen Fällen eine gezielte Nachfrage unumgänglich sein und - wenn man den Blickwinkel des Patienten zum Maßstab nimmt - durchaus akzeptiert werden. )

Wenn es darum geht, in einem Beratungsgespräch die Kontraindikationen und Wechselwirkungen eines Präparates zu bedenken, kann gleichfalls eine "Befragung" des Patienten vermieden werden. Der Apotheker muss nicht fragen:

                Sind Sie zuckerkrank?
                Haben Sie etwas mit der Schilddrüse?
                Haben Sie Glaukom?
                Haben Sie etwas mit dem Herzen/Bluthochdruck?

Das würde den Patienten unnötig belasten und in der Offizin - am Beratungsplatz gibt es diese Bedenken nicht! - den berechtigten Anspruch auf Diskretion verletzen (obwohl auch in diesem Zusammenhang gezielte Nachfragen gelegentlich unvermeidlich sind).

Zur Abschätzung der Kontraindikationen und Wechselwirkungen wird es in den meisten Fällen genügen, den Patienten zu fragen: "Nehmen Sie noch weitere, vom Arzt verordnete Mittel ein?" Gibt es dann entsprechende Rückmeldungen, sind sie mit der nötigen Sorgfalt zu bedenken.

Auf diese Weise wird außerdem noch einmal geprüft, ob der Patient wegen einer  anderen Erkrankung (Grundkrankheit?) in ärztlicher Behandlung ist. Das kann, zum Beispiel bei Diabetes, die Selbstbehandlung ausschließen.

Wichtig ist, dass der Apotheker die gebotenen Grenzen seiner Beratungstätigkeit beachtet. Er wird es vermeiden, Diagnosen zu treffen und sollte - insbesondere in einem Beratungsraum - darauf achten, dass sein Verhalten nicht als ärztliche Betreuung fehlinterpretiert werden kann.

 

Die Aufgabe des Apothekers besteht darin, auf die Selbstbehandlung der Bevölkerung Einfluß zu nehmen, sie zur Selbstbehandlung zu befähigen und kritisch zu begleiten. Diese verantwortliche Tätigkeit findet im Vorfeld der medizinischen Betreuung statt und ist Bestandteil einer umfassenden Gesundheitsfürsorge.

 

Infolge der Maßnahmen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen wird der Apotheker bei Befindlichkeitsstörungen oder vorrübergehenden Bagatellerkrankungen bereits zunehmend in die Pflicht genommen.

Eine gewisse Zuspitzung erfährt die Situation in der Offizin auch dadurch, dass weitere, bisher verschreibungspflichtige Präparate für die Selbstmedikation zugelassen werden. Auf diese Weise wird das Spektrum der Selbstbehandlung insgesamt erweitert. Es wird allgemein angenommen, dass sich diese Tendenz noch fortsetzt.

In dem Maße, wie der Apotheker sich gründlich mit diesen Themen vertraut macht, kann er die Erwartungen der Bevölkerung erfüllen und - wenn es medizinisch vertretbar ist - eine Mitverantwortung für die Selbstbehandlung übernehmen. (Auch schriftliche Handlungsempfehlungen sind denkbar.) Der Patient wird den Apotheker künftig zunehmend auch nach dem Effekt seiner Beratung beurteilen..

Daher wird der Apotheker es vermeiden, unwirksame Produkte bzw. Produkte, deren Wirkung unsicher ist, zu empfehlen. Wenn er - weil er Kontraindikationen oder Wechselwirkungen beachten muss - schwächere Präparate abgibt, sollte er dies auch so darlegen: "Wir können es mit diesem Mittel versuchen...".

Der Apotheker sollte im übrigen um Rückmeldungen bemüht sein: "Bitte berichten Sie mir, ob es geholfen hat und lassen Sie mich rufen, wenn ich nicht in der Offizin bin!"

Ein generelles Verweisen auf den Arzt wird der gegenwärtigen und künftigen Situation nicht gerecht.

Jedoch wird der Apotheker in den Fällen, wo ihm das geboten scheint, am Ende der Beratung noch einmal auf dieGrenzen der Selbstbehandlung zu sprechen kommen bzw. den Warnhinweis geben:

"Wenn es nicht besser wird oder die Beschwerden sich verstärken oder weitere Beschwerden hinzutreten, suchen Sie bitte einen Arzt auf! "

In Zweifelsfällen wird der Apotheker immer auf den Arzt verweisen. Dann kann es schwierig sein, den Patienten - der sich doch für den Apotheker entschieden hatte - von der Notwendigkeit eines Arztbesuches zu überzeugen. Oft genug muß der Apotheker geschickt motivieren und das notwendige Verständnis beim Patienten herbeiführen.

Es gilt zu erkennen, wann der Patient mit der Eigendiagnose überfordert ist. Ohnehin gibt es ganze Erkrankungsbereiche, die von vornherein von der Selbstbehandlungs-Beratung in der Apotheke ausgeschlossen sind.
 

Zusammenfasssend bleibt festzustellen: Der Apotheker hat hinsichtlich der Gesprächsführung im Rahmen der Selbstbehandlung umfangreiche und anspruchsvolle Pflichten. Er kann sie nur lösen, indem er sich mit seinen Mitarbeitern nach klaren Vorgaben rationell einbringt. Es bleibt seine Erfahrung, dass es den Kunden/Patienten immer wieder an der nötigen Sorgfalt im Umgang mit den Arzneimitteln ermangelt.
 

Der Apotheker wird auch durch Vorträge, Handzettel und weitere Aktivitäten auf
seine Aufgaben hinweisen müssen, damit sie in der Bevölkerung jederzeit verstanden und angenommen werden.

_________________________________________________________________________

Aus: Framm, J. , M. Schaefer u. H. Derendorf: Patientenberatung in der Apotheke, Deutscher Apotheker Verlag Stuttgart 1996, gekürzt und überarbeitet August 2008