"Information und Beratung
des Patienten im Rahmen
der Selbstmedikation"
(PZ Heft 30/2000)
(Die geforderten Aktivitäten entsprechen den gesetzlichen Vorgaben
des
§ 20 der Apothekenbetriebsordnung)
Patient mit Eigendiagnose oder Arzneimittelwunsch:
- Hinterfragung der Eigendiagnose, Symptomerfassung
Anamnese ("fünf offene
Fragen")
• Welche Beschwerden?
• Seit wann?
• Wann treten die Beschwerden
auf?
• Welche Arzneimittel
wurden bisher angewendet?
• Mit welchem Erfolg
(Wirksamkeit/Verträglichkeit)?
- Auswahl des Arzneimittels
Dabei die Wirksamkeit
bei der vorliegenden Indikation sowie
die Kontraindikationen
und Wechselwirkungen beachten.
(Wechselwirkungen und Kontraindikationen lassen sich am
besten durch orientierende Fragen wie
"Nehmen Sie noch weitere, vom Arzt verordnete
Arzneimittel ein,
... für andere Beschwerden oder Erkrankungen?"
und
"Müssen wir in Ihrem Fall noch etwas Besonderes beachten?"
in Erfahrung bringen. Auf diese Weise erfährt man zugleich, ob der
Patient in ärztlicher Behandlung ist.)
- Informations- und Beratungsinhalte
Nicht bereits die theoretische
Möglichkeit sondern erst die
praktische Lebenserfahrung
des Apothekers, die statistische
Wahrscheinlichkeit, die
Person des Patienten oder die dem
Apotheker konkret erkennbare
individuelle Situation können
die Pflicht zur Information
auslösen!
• Basisinformationen zur
Dosierung, Anwendung und Lagerung
des
Arzneimittels
• Wirkung des Arzneimittels
• Dauer der Behandlung
• Information über
Nebenwirkungen
• Grenzen der Selbstmedikation
festlegen
• Rückfrage beim
Patienten, ob weitere Fragen bestehen
- Unterstützende Maßnahmen (z. B. Abgabe von Informationsmaterialien,
Markieren
relevanter Partien der Packungsbeilage).
Das Markieren der Packungsbeilage - aus rechtlichen
Gründen dürfen
keine Streichungen vorgenommen werden - sollte stets unter Hinzufügung
des Namens des Patienten, des Datums, des Apotheken-Stempels und
der Unterschrift des Apothekers/der Apothekerin erfolgen.
- (Patientendatei)